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Beamtenversorgungsgesetz: § 38a Unterhaltsbeitrag bei Schädigung eines ungeborenen Kindes
§ 38a Unterhaltsbeitrag bei Schädigung eines ungeborenen Kindes
(1) Der Unterhaltsbeitrag wird im Fall des § 30 Abs. 1 Satz 2 und 3 für die Dauer der durch einen Dienstunfall der Mutter verursachten Minderung der Erwerbsfähigkeit gewährt
1. bei Verlust der Erwerbsfähigkeit in Höhe des Mindestunfallwaisengeldes nach § 39 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 36 Abs. 3 Satz 3,
2. bei Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 vom Hundert in Höhe eines der Minderung der Erwerbsfähigkeit entsprechenden Teils des Unterhaltsbeitrages nach Nummer 1.
(2) § 38 Abs. 6 gilt entsprechend. Bei Minderjährigen wird die Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den Auswirkungen bemessen, die sich bei Erwachsenen mit gleichem Gesundheitsschaden ergeben würden. Die Sorgeberechtigten sind verpflichtet, Untersuchungen zu ermöglichen.
(3) Der Unterhaltsbeitrag beträgt vor Vollendung des 14. Lebensjahres 30 vom Hundert, vor Vollendung des 18. Lebensjahres 50 vom Hundert der Sätze nach Absatz 1.
(4) Der Anspruch auf Unterhaltsbeitrag ruht insoweit, als während einer Heimpflege von mehr als einem Kalendermonat Pflegekosten gemäß § 34 Abs. 1 erstattet werden.
(5) Hat ein Unterhaltsbeitragsberechtigter Anspruch auf Waisengeld nach diesem Gesetz, wird nur der höhere Versorgungsbezug gezahlt*
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Allgemeine Verwaltungsvorschriften zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVV)
38a.0
Der Unterhaltsbeitrag ist vom Tage der Geburt an zu zahlen.
Hinweise:
Für die Anwendung der allgemeinen Vorschriften des Abschnitts VII gilt der Unterhaltsbeitrag nach § 63 Nr. 7 a als Waisengeld. Bei dem Unterhaltsbeitrag handelt es sich um einen eigenen Anspruch des Kindes. Auf eine Unfallversorgung der Mutter kommt es nicht an. Auf die Erfüllung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 durch die Mutter kommt es nicht an.
Im Übrigen wird auf die Vorschriften zu den §§ 12 und 56 SGB VII hingewiesen. Hinweise Tz 35.0.2 Buchstabe a) gelten entsprechend.
38a.2
Tz 38.6.1 gilt entsprechend.
38a.3
Der Anspruch auf den vollen Unterhaltsbeitrag nach Absatz 1 wird erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres erreicht.
Hinweise:
Zur Vollendung des jeweiligen Lebensjahres vgl. Tz 6.1.3.
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